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Hinweis im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird teilweise auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.
Hinweis Künstlersozialkasse
Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Danach sind Unternehmen verpflichtet, an die Künstlersozialkasse eine Künstlersozialabgabe zu entrichten, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Der Abgabepflicht unterliegen alle an Kreative gezahlten Entgelte. Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Der einheitliche Abgabesatz wird jährlich nach dem aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt. Seit 2018 liegt der Abgabesatz gleichbleibend bei 4,2 % (Stand: 05/2021). Fragen beantwortet die Künstlersozialkasse (KSK) unter 0 180 3 / 57 51 00 oder Ihr Steuerberater. Weitere Infos auf www.kuenstlersozialkasse.de